Angestellte

Angestellte

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An|ge|stell|te ['angəʃtɛltə], die/eine Angestellte; der/einer Angestellten; die Angestellten/zwei Angestellte:
weibliche Person, die in einem Betrieb, bei einer Behörde angestellt ist und Gehalt bezieht:
eine höhere, leitende, kaufmännische, kleine Angestellte.
Zus.: Bankangestellte, Büroangestellte.

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Ạn|ge|stell|te(r) 〈f. 30 (m. 29)〉 jmd., der gegen ein festes Gehalt bei einer Firma, Behörde (überwiegend geistig) arbeitet

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Ạn|ge|stell|te , die/eine Angestellte; der/einer Angestellten; die Angestellten/zwei Angestellte:
a) weibliche Person, die in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis mit monatlicher Gehaltszahlung steht:
sie ist kaufmännische A.;
b) Angestellte (a) im Unterschied zur Beamtin u. zur Arbeiterin.

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Angestellte,
 
Bezeichnung einer uneinheitlichen Gruppe abhängig Beschäftigter im öffentlichen Dienst oder der privaten Wirtschaft. Eine genaue Abgrenzung zu der Gruppe der Arbeiter ist in vielen Fällen nicht mehr möglich, weil die bisher trennenden Merkmale (monatliche Gehaltszahlung, überwiegend geistige Arbeit u. a.) zunehmend an Bedeutung verlieren. Abgrenzungsmerkmale zwischen Angestellten und Arbeitern enthalten v. a. das Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsrecht (z. B. Tarifvertragsrecht sowie Betriebsverfassungsgesetz). Daneben wird die Sonderstellung der Angestellten gegenüber den Arbeitern durch spezielle Arbeitnehmervereinigungen (Angestelltengewerkschaften) aufrechterhalten. Die berufsqualifikatorische Breite des Angestelltenbegriffs reicht von un- und angelernten Tätigkeiten (Parkwächter, Pförtner u. a.) bis zu Spitzenpositionen in der Wirtschaft (z. B. Vorstandsvorsitzender eines Konzerns, leitende Angestellte). Es gibt kaufmännische (z. B. Buchhalter), technische (z. B. Betriebsingenieur), wissenschaftliche (z. B. Assistenten an Hochschulen) u. a. Arbeitnehmer in der arbeitsrechtlichen Stellung des Angestellten.
 
1882 waren in Deutschland 3 % aller Erwerbspersonen Angestellte, 1925: 11,7 %. Im alten Bundesgebiet stieg der Anteil der Angestellten von (1950) 16 %, (1970) 30 %, (1984) 38 % auf (1993) 45,4 %. Der Frauenanteil liegt bei über 60 %.
 
In Österreich ist die Stellung der Angestellten v.a. im Angestelltenges. von 1921 geregelt; die Vorschriften entsprechen ungefähr denen in Deutschland. Auch in der Schweiz gibt es einige Sondervorschriften für Angestellte.
 
Geschichtliches:
 
Vorläufer der Angestellten sind die »Handelsdiener« der mittelalterlichen Handelshäuser. Nach 1800 wuchs die Zahl der Handlungsgehilfen, die häufig als Vertreter des Unternehmens auftraten und zunächst auch begründete Aussicht auf ein Selbstständigwerden hatten. Diese Aussicht schwand dann durch die Vergrößerung der Handelsbetriebe und durch den wachsenden Bedarf an technischen und an kaufmännischen Angestellten. 1865 wurde im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch die Stellung des Handlungsgehilfen geregelt, 1891 eine besondere Kündigungsfrist festgehalten. Mit dem Fortschreiten der Industrialisierung entwickelte sich die Gruppe der Angestellten zu einem sich immer mehr abhebenden Teil der Arbeitnehmerschaft. In den Industrieländern wird erwartet, dass die Anzahl der Angestellten weiter steigen wird, v. a. wegen der Expansion des Dienstleistungssektors.
 
 
S. Kracauer: Die A. (1930);
 C. W. Mills: Menschen im Büro (a. d. Engl., 1955);
 W. Linke: Die Stellung der A. in der modernen Gesellschaft (1962);
 T. Mayer-Maly: Arbeiter u. A. (Wien 1969);
 G. Stephan: A.-Bewußtsein (21977);
 M. Busse: Arbeit ohne Arbeiter (1978);
 J. Kocka: Die A. in der dt. Gesch., 1850-1980 (1981);
 
A. im europ. Vergleich, hg. v. J. Kocka: (1981);
 M. König: Warten u. aufrücken. Die A. in der Schweiz, 1870-1950 (Zürich 1985);
 R. Marienhagen: Dauerarbeitsverträge mit A. (131993).

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Ạn|ge|stell|te, der u. die; -n, -n <Dekl. ↑Abgeordnete>: jmd., der in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis mit monatlicher Gehaltszahlung steht: ein höherer, leitender, kleiner -r; die kaufmännische A.; die Arbeiter/-innen und -n unserer Firma; die Bundesversicherungsanstalt für A. (Abk.: BfA).

Universal-Lexikon. 2012.

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